Statuten

Statuten von Diener des Volkes

§1 – Die Partei

(1) Die Partei „Diener des Volkes (kurz: DdV)“ ist eine österreichische Partei gemäß §1 Parteiengesetz. Ihr Zweck ist der gemeinsame Antritt Gleichgesinnter an Wahlen innerhalb der Dachpartei ARTIKEL EINS.
(2) Der Sitz der Partei ist in Oberösterreich und die Internetadresse ist: dienerdesvolkes.at.
(3) Jede natürliche oder juristische Person, die sich mit der Partei „Diener des Volkes“ innerhalb von ARTIKEL EINS engagieren will, kann Mitglied der Partei werden. Das Mitglied ist berechtigt sich nach ihren Möglichkeiten und gemäß den Statuten der Partei „Diener des Volkes“ sowie den Statuten und dem Arbeitsübereinkommen von ARTIKEL EINS in die Parteiarbeit einzubringen. Jede Entscheidung für die Parteiarbeit ist demokratisch von den Mitgliedern zu treffen.
§2 – Die Partei-Organisation
(1) Die Organe der Partei sind der Vorstand (bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem/n Stellvertreter/n und gegebenenfalls dem Aufsichtsrat) und die ständige Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist mit der Leitung der Partei und der Vertretung nach Außen betraut und besteht aus zumindest zwei Mitgliedern. Dieser wird von der ständigen Mitgliederversammlung vor jeder Wahl, zu der die Partei antreten will, neu gestellt. Der Vorstand hat die ständige Mitgliederversammlung regelmäßig über seine Arbeit zu informieren und Anfragen der Mitglieder zu
beantworten.
(3) Der Vorsitzende koordiniert die Sitzungen und die Arbeit des Vorstandes. Er ist vom Vorstand aus dessen Mitte zu wählen. Bei Bedarf kann der Vorsitzende einen oder mehrere Stellvertreter bestimmen.
(4) Der Aufsichtsrat ist das Streitschlichtungsorgan der Partei und wird bei Bedarf vom Vorstand eingesetzt. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden koordiniert, er hat jedoch kein Stimmrecht in dieser. Ergebnisse der Sitzungen sind den betreffenden Mitgliedern der ständigen Mitgliederversammlung mitzuteilen und zu begründen.
(5) Die ständige Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Partei und steht im ständigen Kontakt miteinader (on- oder offline). Sie ist das höchste Entscheidungsgremium der Partei. Sie wählt nach jeder Wahl den Vorstand neu und kontrolliert den Vorstand bei seiner Arbeit.
§3 – Freiwillige Auflösung der Partei
(1) Die Partei wird von der ständigen Mitgliederversammlung mit einfacher aufgelöst.

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